Allgemeine Mietbedingungen
1.Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Mietpreise schließen ein:
--> gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
--> Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
--> Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
--> Haftpflichtversicherung (siehe Vorderseite)
--> Vollkaskoversicherung (siehe Vorderseite)

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweisen
Nach der Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises zu zahlen. Der Gesamtmietpreis ist eine Woche vor Mietantritt, zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtmietpreis sofort fällig. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von € 5,- erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 % jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution hinterlegt werden. Die Kaution wird auf dem Mietvertrag zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschadet zurückgebracht wird die Kaution zurückerstattet.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Trike persönlich, schriftlich oder telefonisch buchen. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtmietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: --> Rücktritt 8 -14 Tage vor 1. Miettag 50 %
--> Rücktritt weniger als 8 Tage vor Mietantritt 80 %

Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, erhält der Mieter keine Rückerstattung. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten. Die Fahrzeuge werden im gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben, und sind gereinigtem Zustand und vollgetankt zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser € 20,- Reinigungskostenpauschale zu zahlen. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltslose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an
 
7.Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheins KL. B (Alter Führerschein Klasse III) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeug bekannt zugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

8. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
A. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
B. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen
C. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
D. zur Weitervermietung und Verleihung

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäische Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, asiatischer Teil der UdSSR usw. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beansprucht werden

10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. (siehe Ziffer 14) Reparaturen die notwendig werden, um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über € 50,- auch der zuständigen Polizeibehörden unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu informieren
 
12. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: siehe Vorderseite
Vollkasko und Teilkasko: siehe Vorderseite

13. Haftung des Mieters
A. Der Mieter haftet bei Schäden nur für die Reparaturkosten. SB siehe Vorderseite
B. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grob Fahrlässig herbeigeführt hat oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
C. der Mieter haftet im übrigen für alle Schäden , die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer ( Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck ( Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
D. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung

14 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurück lässt.

1. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten

2. Gerichtsstand
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner , wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

3. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen dieser Vermietbedingungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kan